Allgemeine Geschäftsbedigungen PDF Drucken E-Mail

der KEK Private Arbeitsvermittlung

1. Vermittlungsauftrag

  1. Die Firma KEK Arbeitsvermittlung, Katrin Eichel und Angela Knof, ist im Besitz einer für diese Tätigkeit gültigen Gewerbeanmeldung für die private Arbeitsvermittlung.
  2. KEK Arbeitsvermittlung verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag für Arbeitssuchende sorgfältig, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Wahrung vollkommener Vertraulichkeit durchzuführen. Dazu bedarf es eines schriftlichen Vertragsabschlusses (Vermittlungsauftrag).
  3. Der Vertragsabschluss ist keine Garantie für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. KEK Arbeitsvermittlung übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen dieses schriftlichen Vertragsabschlusses.
  4. KEK Arbeitsvermittlung übernimmt keine Garantie oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dieses gilt sowohl für die Arbeitssuchenden wie auch für die Arbeitgeber oder Auftraggeber.
  5. KEK Arbeitsvermittlung ist nicht verpflichtet, mit jedem Arbeitssuchenden einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Seitens KEK Arbeitsvermittlung wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt.
  6. Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitssuchenden (im Folgenden: „VGS“) ist direkt nach Abschluss eines durch KEK Arbeitsvermittlung vermittelten Arbeitsvertrages bzw. spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme an KEK Arbeitsvermittlung in Original-Ausfertigung (keine Kopie) zu übergeben.

2. Geltungsbereich

KEK Arbeitsbvermittlung erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Inkraftsetzung des Vertrages / Vertragsabschluss mit Arbeitgebern

  1. Eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit tritt in Kraft, wenn der Auftraggeber (Arbeitgeber) eine Arbeitsvermittlung wünscht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und den Personalsuchauftrag bestätigt. Dies gilt im Besonderen, wenn KEK Arbeitsvermittlung eine Bewerberempfehlung (Übersendung eines Bewerberprofils bzw. eine Bewerbermappe, Vereinbarung eines Vorstellungstermins) an den Arbeitgeber ausspricht.
  2. Bei einem durch den Auftraggeber (Arbeitgeber) initiierten Auftrag zur Personalrecherche und Personalauswahl erklärt sich der Auftraggeber bereit, alle Informationen, die zur Abgabe einer Bewerberempfehlung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen (Stellenbeschreibung, Anforderungsprofile, Angaben zu Lohn/Gehalt sowie Arbeitsort und –zeit).
  3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem zuvor Arbeitslosen (mit Anspruch auf einen VGS) auf dem Formular „Vermittlungsbestätigung“ (von der Agentur für Arbeit) den Vertragsabschluss zu bestätigen. Der Fortbestand der Beschäftigung nach Ablauf von 6 Monaten ist von ihm ggf. nochmals zu bestätigen.

4. Kündigung

  1. Ein abgeschlossener Vermittlungsauftrag kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit gekündigt werden. Die Schriftform ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben.
  2. Der Arbeitssuchende kann darüber hinaus den Vermittlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  3. Bei mangelnder Mitarbeit und unbegründeten Terminverstößen kann KEK Arbeitsvermittlung den abgeschlossenen Vermittlungsauftrag mit einem Arbeitssuchenden jederzeit kündigen.

5. Honorarordnung

  1. Kommt aufgrund der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Arbeitssuchenden mit VGS und dem Auftraggeber zustande, so ist diese Vermittlung inklusive aller dazu notwendigen Vorarbeiten für den Auftraggeber (Arbeitgeber) grundsätzlich kostenfrei. Kommt aufgrund der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers ein versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden ohne VGS und auf Verlangen des Auftraggebers (Arbeitgebers) zustande, so ist eine Vermittlungsgebühr von einem Bruttolohn zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer des Arbeitssuchenden vom Auftraggeber (Arbeitgeber) zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen können bei Vermittlung von Beschäftigten in leitender Position (mittlere und höhere Führungsebene) getroffen werden.
  2. Der Vermittler verlangt keinen Vorschuss auf sämtliche Vergütung/en und nimmt einen solchen nicht entgegen.
  3. Sämtliche Vorleistungen der KEK Arbeitsvermittlung in Bezug auf die Arbeitsvermittlung sind in jedem Falle für alle Arbeitssuchenden kostenfrei.
  4. Legt der Arbeitssuchende unmittelbar nach erfolgreicher Vermittlung einen gültigen VGS vor, so ist diese Vermittlung für den Arbeitssuchenden kostenfrei. Der Vermittler erhält das zu zahlende Honorar gemäß § 421g SGB III von der Agentur für Arbeit oder gemäß § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III von der ARGE (Arbeitslosengeld II).
  5. Arbeitssuchende, welche keinen Anspruch auf einen VGS haben, schließen mit KEK Arbeitsvermittlung einen Vermittlungsauftrag auf privater Honorarbasis ab. Hierbei wird ausschließlich nach erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages und Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vermittlungsinitiative der KEK Arbeitsvermittlung dem Arbeitssuchenden ein Vermittlungshonorar in zu vereinbarender Höhe in Rechnung gestellt.

6. Fälligkeit der Honorarforderung

  1. Das Vermittlungshonorar bei privatem Honorarvertrag ist lt. Rechnung jeweils innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug von Skonto sofort fällig.
  2. KEK Arbeitsvermittlung ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

7. Vertragsleistungen

  1. Die gesetzlichen Grundlagen der privaten Arbeitsvermittlung sind festgelegt im Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III § 421).
  2. Den Arbeitgebern bietet KEK Arbeitsvermittlung grundsätzlich folgende Dienstleistungen an: KEK Arbeitsvermittlung verpflichtet sich, für den jeweiligen Bedarf passende Arbeitnehmer zu vermitteln, ohne dies jedoch zu garantieren. Die Entscheidung über die Einstellung und deren Form (geringfügige-, versicherungspflichtige-, Teilzeit- oder Vollzeit-Beschäftigung etc.) und alle damit verbundenen Verpflichtungen und Konditionen obliegt allein dem Arbeitgeber.

8. Haftung / Gewährleistung / Vertragserfüllung

  1. Haftungsansprüche jeder Art gegenüber KEK Arbeitsvermittlung sind ausgeschlossen.
  2. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und vermitteltem Bewerber übernimmt der Arbeitgeber die alleinige wirtschaftliche sowie juristische Verantwortung für seine Entscheidung. KEK Arbeitsvermittlung hat zu diesem Zeitpunkt ihre vertragliche vereinbarte Leistung erfüllt.
  3. Bei Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit der KEK Arbeitsvermittlung ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichtere Fahrlässigkeit. Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber, sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber job orange, schließen eine Haftung der KEK Arbeitsvermittlung vollständig aus.

9. Datenschutzbestimmungen

  1. Es gilt § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die in Verbindung mit der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Daten und Dokumente des anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch den mit dem Datenaustausch befassten eigenen Mitarbeitern sowie allen Dritten aufzuerlegen, die an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirken. Alle ausgetauschten Daten dürfen nur im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern genutzt werden.
  2. Die Regelungen des Punktes 9 Abs. 1 gelten auch für die Zeit nach Beendigung einer Zusammenarbeit. Alle Personalunterlagen der Bewerber, die in deren Auftrag von KEK Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum der Arbeitsvermittlung . Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Personalunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen des vermittelten, d.h. eingestellten Bewerbers, unverzüglich an diese zurückzugeben.
  3. Alle der KEK Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt. Der Arbeitssuchende gibt mit Unterzeichnung eines Vermittlungsvertrages nach Maßgabe des § 4a BDSG seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten bzw. von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und gestattet dem Vermittler, gemäß der Option in § 298 (2) SGB III, alle ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zu löschen bzw. zu vernichten. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit 3 Jahre aufzubewahren. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Die Verwendung von Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessenten des Vermittlers zulässig.

10. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Vertragsparteien Schmalkalden.
  2. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln. Die rechtsunwirksame Klausel wird durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sodass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
< zurück
Code & Graphic by [LIEB|AUG] - WEB.PRINT.BERATUNG